Jetzt anrufen und beraten lassen!

030 856 13 77 20

Abberufung Geschäftsführer

Wir prüfen was bei der Abberufung zu beachten ist

Die Abberufung erfolgt allein auf Basis des Gesellschaftsvertrages. Sofern es keine besonderen Vereinbarungen darin gibt, kann ein Geschäftsführer jederzeit ohne Angaben von Gründen abberufen werden. Dies heißt aber nicht, dass er mit sofortiger Wirkung ausscheidet.

Ihre Experten im Gesellschaftsrecht bieten:

  • Über 10 Jahre Erfahrung im Gesellschaftsrecht
  • Zeit für eine ausführliche Beratung mit Fokus auf einem praktischen Nutzen
  • Auf Wunsch ausführliche Analysen und schriftliche Zusammenfassung des Beratungsgesprächs
  • Hilfe beim Verfassen von Gesellschaft und Geschäftsführerverträgen
  • Lösungsansätze bei schwierigen Haftungsfragen und Problemen beim Ausscheiden eines Gesellschafters

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie uns gerne an unter der 030 856 13 77 20 oder schreiben Sie uns eine E-Mail über unser Kontaktformular.

Wir beraten Sie bei der Abberufung vom Geschäftsführer

Rufen Sie uns an, wenn Sie den Geschäftsführer abberufen wollen. So vermeiden Sie Fehler, die für Ihr Unternehmen sehr teuer werden können.

Wir setzen Ihre Interessen durch - In Berlin & bundesweit

Die wichtigsten Informationen zur Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers

Mit Bestellung durch die Gesellschafterversammlung (Bestellungsbeschlusses) beginnt die Organstellung des Geschäftsführers. Er muss in das Handelsregister eingetragen werden. Sie haben die Option den Geschäftsführer von vornherein für eine bestimmte Zeit zu berufen. Wenn Sie keine speziellem Vereinbarungen treffen, können Sie den Geschäftsführer jederzeit Abberufen. Meist wird aber vereinbart, dass dies nur aus wichtigen Gründe erfolgen darf.

Ein Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung beendet die Organschaft. Die Abberufung ist wirksam, sobald diese dem Geschäftsführer zugestellt wurde. Mit der Abberufung scheidet der Geschäftsführer nicht automatisch aus dem Unternehmen aus. Zusätzlich ist der Geschäftsführervertrag zu kündigen. In diesem sind in der Regel Kündigungsfristen vereinbart.

Hinweis: In vielen Geschäftsführerverträgen ist eine Klausel vorhanden, dass die Abberufung gleichzeitig als Kündigung wirkt. Auch in dem Fall sind vereinbarte Kündigungsfristen einzuhalten.

Was zu beachten ist