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Übertragen von Geschäftsanteilen

Erfahrene Anwälte helfen Ihnen, wenn es um die Übertragung von Geschäftsanteilen geht

Bei diesem Thema stoßen verschiedenen Interessen aufeinander, die sich manchmal nicht vereinbaren lassen. Der Inhaber eines Anteils möchte über diesen frei verfügen, ihn verkaufen oder vererben nach eigenem Ermessen. Die anderen Anteilseigner haben dagegen ein Interesse bestimmen, mit wem Sie zusammenarbeiten wollen. Sofern Sie keine Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag getroffen haben, gelten die gesetzlichen Regelungen oder die Gesellschafter müssen sich einigen.

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie uns gerne an unter der 030 856 13 77 20 oder schreiben Sie uns eine E-Mail über unser Kontaktformular.

Ihre Experten im Gesellschaftsrecht bieten:

  • Über 10 Jahre Erfahrung im Gesellschaftsrecht
  • Zeit für eine ausführliche Beratung mit Fokus auf einem praktischen Nutzen
  • Auf Wunsch ausführliche Analysen und schriftliche Zusammenfassung des Beratungsgesprächs
  • Hilfe beim Verfassen von Gesellschaft und Geschäftsführerverträgen
  • Lösungsansätze bei schwierigen Haftungsfragen und Problemen beim Ausscheiden eines Gesellschafters

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Wir beraten & vertreten Sie in Berlin und bundesweit

Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen zur Übertragung von Geschäftsanteilen.

Wir beraten Sie in Berlin zur Übertragung und Vererbung von Geschäftsanteilen

Die wichtigsten Informationen zum Thema

Das Gesellschaftsrecht steht über dem Erbrecht. Ohne Vereinbarung tritt folgende gesetzliche Rechtsnachfolge beim Tod des Gesellschafters in Kraft;

  • Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird gem. § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst und liquidiert.
  • Bei einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) führt der Tod eines Gesellschafters zu dessen Ausscheiden. Dessen Gesellschaftsanteil wächst den überlebenden Gesellschaftern zu, welche die Firma weiterführen.
  • Bei der Kommanditgesellschaft (KG) hängen die Folgen davon ab, ob ein Komplementär oder ein Kommanditist verstirbt. Beim Tod des Komplementärs führt dies zu dessen Ausscheiden mit den Folgen wie bei der OHG beschrieben. Verstirbt ein Kommanditist, geht der Geschäftsanteil auf die Erben über.
  • Die Anteile an einer GmbH gehen an die Erben über

Der Verkauf von Geschäftsanteilen kann ebenfalls im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Wenn dies nicht geschehen ist, gelten folgende gesetzliche Regeln.

  • Anteile an einer GbR können nur mit Zustimmung aller Gesellschafter übertragen werden. Ein Ausscheiden ohne Zustimmung oder Liquidation der Firma ist meist nicht möglich.
  • Bei der OHG und einer KG gelten die gleichen Regeln wie bei der GbR.
  • Ganze Geschäftsanteile einer GmbH (§ 15 GmbHG) sind frei veräußerlich. Es bedarf als keiner Zustimmung der anderen Anteilseigner.
  • Die Regelung des § 17 GmbHG, dass Teile eines Geschäftsanteils nur mit Zustimmung der anderen Anteilseigner verkauft werden dürfen, ist entfallen.
  • Aktien sind in der Regel immer frei verkäuflich

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