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Durchgriffshaftung und Zurechnung

Wir stehe Ihnen als kompetente Anwälte bei Haftungsfragen zur Seite

Sie sind als Geschäftsführer nicht automatisch von der Haftung für Ihre Handlungen entbunden. Sowohl Außenstehende als auch die Gesellschafter können Sie unter Umständen mit Ihrem Privatvermögen zur Verantwortung ziehen. Holen Sie sich anwaltlichen Beistand, um unberechtigte Forderungen abzuwenden.

Ihre Experten im Gesellschaftsrecht bieten:

  • Über 10 Jahre Erfahrung im Gesellschaftsrecht
  • Zeit für eine ausführliche Beratung mit Fokus auf einem praktischen Nutzen
  • Auf Wunsch ausführliche Analysen und schriftliche Zusammenfassung des Beratungsgesprächs
  • Hilfe beim Verfassen von Gesellschaft und Geschäftsführerverträgen
  • Lösungsansätze bei schwierigen Haftungsfragen und Problemen beim Ausscheiden eines Gesellschafters

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie uns gerne an unter der 030 856 13 77 20 oder schreiben Sie uns eine E-Mail über unser Kontaktformular.

Wir beraten & vertreten Sie in Berlin bei Haftungsansprüchen

Wenden Sie sich an uns, wenn Sie nicht sicher sind, welche Handlungen mit einem Risiko behaftet sind.

Der Begriff Durchgriffshaftung bezeichnet den Umstand, dass ein Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft unter Umständen persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften muss. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft absichtlich herbei geführt wurde oder ein Institutsmissbrauch vorliegt, die Gesellschafter also nur Strohmänner sind. Der Haftungsfall tritt nur ein, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, die Schuld zu begleichen.

Geschäftsführer haften bei Pflichtverletzungen sowohl gegenüber der GmbH, als auch gegenüber Dritten auch mit ihrem Privatvermögen.

Zurechnung bedeutet, dass es durchaus eine Haftung für Schäden geben kann, die ein Dritter verursacht. Eine GmbH muss unter Umständen für einen Schaden des Geschäftsführers haften. Ein Geschäftsführer der es regelmäßig duldet, dass ein anderer in seine Namen handelt, muss sich dies ebenfalls zurechnen lassen. Je nach Grad der Fahrlässigkeit, kann sogar sein Privatvermögen für den Schadenersatz herangezogen werden.

Aus diesen Gründen ist wichtig, dass ein Geschäftsführer darauf achtet, dass keine Geschäfte in seinem Namen getätigt werden, die es nicht billigt. Er ist gehalten solche Handlungen zu unterbinden.

Was zu beachten ist