Wer mit anderen eine Firma betreiben will, gründet eine Gesellschaft. Die Vereinbarungen über die Zusammenarbeit, legen die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag fest. Die Formulierung ist nicht ganz einfach, denn es sind einige Vorschriften zu beachten. Außerdem sollte ein Anwalt prüfen, ob der Text tatsächlich das Gewollte ausdrückt.
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Für die Gründung einer Personengesellschaft reichen manchmal auch mündliche Absprachen. Dieses Vorgehen ist aber nicht ratsam, da nach einiger Zeit die Erinnerung verblasst. Wer eine Kapitalgesellschaft gründen möchte, braucht einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, den ein Notar bestätigt. Eine vereinfachte Gründung über ein Musterprotokoll ist nach § 2 GmbHG unter bestimmten Bedingungen möglich.
Diese Bedingungen müssen sein:
Das Musterprotokoll hat den Vorteil, dass kein aufwendiger Gesellschaftsvertrag ausgearbeitet werden muss, dafür sind aber keine individuellen Vereinbarungen möglich. Es ist beispielsweise ungeeignet, für die Gründung einer gemeinnützigen Gesellschaft.
En individueller Vertrag hat Vor- und Nachteile:
Spätestens, wenn ein Kapitalgeber, der Sonderrechte wünscht, in die Gesellschaft eintritt, ist ein individuell ausgearbeiteter Gesellschaftsvertrag erforderlich.
§ 3 GmbHG verlangt, dass im Gesellschaftsvertrag Firma und Sitz der Gesellschaft, Geschäftszweck des Unternehmens, der Betrag des Stammkapitals (mindestens 25.000 Euro) sowie die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile (Einlage auf das Stammkapital) aufgenommen werden.
Das entspricht in etwa dem Musterprotokoll und ist in kaum ausreichend, um eine zukünftige Zusammenarbeit umfassend zu regeln. Wir empfehlen daher auch diese Punkte aufzunehmen:
Wichtig: Das Gesetz sieht vor, dass mehrere Geschäftsführer die Gesellschaft immer zusammen vertreten. Dies ist in der Praxis sehr umständlich. Wenn eine andere Vertretungsregelung gewünscht ist, bedarf es einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag.
Es sollte auch Folgendes geregelt werden:
Mit der sogenannte “bewahrenden” Klausel verhindern Sie, die Rechtsfolgen von § 139 BGB. Dieser lautet:
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
Damit besteht die Gefahr, dass der gesamte Gesellschaftsvertrag ungültig wird und die Firmengründung hinfällig wäre, wenn eine der Vereinbarungen im Vertrag sich als unwirksam oder undurchführbar erweisen sollte.
Dem beugen Sie vor, indem Sie die salvatorische Klausel in den Vertrag aufnehmen. Sie sollte diese Rechtsfolgen beinhalten: