Das schriftliche Dokument hält alle wichtigen Fakten zur Firmengründung fest. Es regelt die Geschäftstätigkeit nach erfolgter Gründung und wer die Firma im Außen- und Innenverhältnis vertritt. Wichtig sind eindeutige Formulierungen und dass gesetzliche Vorgaben erfüllt sind.
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Wir helfen Ihnen beim Verfassen von Gesellschaftsverträgen
Als erfahrene Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht beraten wir Sie bundesweit in allen Angelegenheiten rund um Gesellschaftsverträge
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Der Gesellschaftsvertrag ist bei der Gründung unverzichtbar. Wir helfen gerne bei der Formulierung. Es spielt aber auch eine große Rolle bei Finanzierungen, beim Wechsel von Gesellschaftern und bei der Übereignung der Firma oder von Firmenanteilen von Bedeutung. Wir raten zur Überprüfung, wenn eines der Ereignisse bevorsteht.
Nutzen Sie unseren neuen Service, wenn Sie Hilfe bei der Vertragsgestaltung benötigen oder um Ihre Verträge prüfen zu lassen.
Diese Bedingungen müssen sein:
Das Musterprotokoll hat den Vorteil, dass kein aufwendiger Gesellschaftsvertrag ausgearbeitet werden muss, dafür sind aber keine individuellen Vereinbarungen möglich. Es ist beispielsweise ungeeignet, für die Gründung einer gemeinnützigen Gesellschaft.
En individueller Vertrag hat Vor- und Nachteile:
Spätestens, wenn ein Kapitalgeber, der Sonderrechte wünscht, in die Gesellschaft eintritt, ist ein individuell ausgearbeiteter Gesellschaftsvertrag erforderlich.
§ 3 GmbHG verlangt, dass im Gesellschaftsvertrag Firma und Sitz der Gesellschaft, Geschäftszweck des Unternehmens, der Betrag des Stammkapitals (mindestens 25.000 Euro) sowie die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile (Einlage auf das Stammkapital) aufgenommen werden.
Das entspricht in etwa dem Musterprotokoll und ist in kaum ausreichend, um eine zukünftige Zusammenarbeit umfassend zu regeln. Wir empfehlen daher auch diese Punkte aufzunehmen:
Wichtig: Das Gesetz sieht vor, dass mehrere Geschäftsführer die Gesellschaft immer zusammen vertreten. Dies ist in der Praxis sehr umständlich. Wenn eine andere Vertretungsregelung gewünscht ist, bedarf es einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag.
Es sollte auch Folgendes geregelt werden: