Im Rahmen einer Unternehmensgründung ist ein Geschäftsführer zu bestellen. Da der Aufgabenbereich oft noch unklar ist und auch die finanziellen Mittel fehlen, einen Geschäftsführer zu bezahlen, ist das Verfassen eines Geschäftsführervertrages oft schwierig. Meist übernimmt ein Gesellschafter die Funktion, was wiederum eine weitere Problematik eröffnet.
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In der Regel einigen sich die Beteiligten zunächst über das Grundgehalt sowie mögliche Boni und andere variable Gehaltsbestandteile. Auch über mögliche Sachleistungen und den Gebrauch eines Dienstwagens muss eine Einigung erfolgen. Üblicherweise stehen im Vertrag auch Vereinbarungen für den Krankheitsfall, den Urlaub und die Altersvorsorge. Viele Betriebe legen Wert auf einWettbewerbsverbot, damit der Geschäftsführer nach dem Ausscheiden sein im Betrieb erworbenes Wissen nicht der Konkurrenz zur Verfügung stellt.
Generell sollten außerdem nebenstehede Aspekte in die Vertragsverhandlungen einfließen und eine entsprechende Klausel in den Vertrag aufgenommen werden:
Der Geschäftsführer steht in einem doppelten Rechtsverhältnis zum Unternehmen. Aus diesem Grund muss der Geschäftsführervertrag exakt ausgearbeitet werden. Damit es später nicht zu unangenehmen oder nicht gewollten Konstellationen kommt, sollte der Vertrag vor der Unterzeichnung von einem Anwalt geprüft und wenn erforderlich umformuliert werden.
Neu gegründeten Firmen ist es oft nicht möglich, dem Geschäftsführer eine Vergütung in der üblichen Höhe zu zahlen. Daher schließen sie oft Geschäftsführerverträge ohne Gehalt ab.
Innerhalb des Geschäftsführervertrags muss der Verzicht auf das Gehalt begründet werden. Üblich ist, besonders wenn ein Gesellschafter die Geschäftsführung übernimmt dessen Entlohnung an einen bestimmten Ertrag zu binden, ab dem neu verhandelt werden muss.
Wichtig: Es muss klar dokumentiert werden, ob es sich um einen Verzicht oder ein Aufschieben des Gehalts handeln soll. Beim Verzicht besteht auch dann kein Anspruch auf ein Gehalt, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg verbucht. Bei einer Aufschiebung besteht automatisch ein Gehaltsanspruch, wenn die Ertragslage dies zulässt.
Das Geschäftsführergehalt zählt zu den Betriebsausgaben. Insgesamt muss die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen sein und der eines fremden Geschäftsführers gleichen. Außerdem ist ein schriftlicher Anstellungsvertrag notwendig, dem die Höhe der Vergütung zu entnehmen ist.
Der Geschäftsführer haftet für Fehler in der Geschäftsführung gegenüber den Gesellschaftern, der Krankenkasse (Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung) und dem Finanzamt (Mehrwertsteuer und eingehaltene Lohnsteuer). Mit den Gesellschaftern kann er eine Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vereinbaren und eine kurze Zeitspanne bis zur Verjährung. Eine Beschränkung der Haftung im Außenverhältnis ist nicht möglich. Daher sollte eine Pflicht der Gesellschaft eine Directors and Officers-Versicherung (D & O-Versicherung) abzuschließen in den Geschäftsführervertrag aufgenommen werden.
Im Hinblick auf die Außenhaftung ist auch wichtig, dass die Kompetenzen des Geschäftsführers klar umrissen sind.
Achtung: Ohne Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag gilt die sogenannte Gesamtvertretung, bei mehreren Geschäftsführern sind also diese ausschließlich gemeinsam vertretungsberechtigt. Wollen die Gesellschafter vom gesetzlichen Prinzip der Gesamtvertretung abweichen, müssen sie in der Satzung eine entsprechende Regelung treffen. Es reicht nicht aus, im Geschäftsführervertrag die Alleinvertretungsbefugnis zu erteilen.
Übertritt der Geschäftsführer seine Vertretungsbefugnis, ist er im Innenverhältnis zur Gesellschaft schadensersatzpflichtig. Im Außenverhältnis greift eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis nicht (§ 37 II GmbHG). Die Gesellschaft ist daran gebunden und kann, den daraus entstandenen Schaden, beim Geschäftsführer geltend machen.
Mit der Entlastung billigen die Gesellschafter die Entscheidungen des Geschäftsführers, sie können danach in der Regel keine Ansprüche gegen ihn stellen, die vor dem Zeitpunkt der Entlastung bestanden.
Der Geschäftsführer hat üblicherweise keinen Anspruch auf einen Entlastungsbeschluss. Daher sollte im Vertrag ein Zeitrahmen aufgenommen werden, innerhalb dem die Gesellschaft den Beschluss fassen muss. Eine jährliche Beschlussfassung zur Entlastung ist sinnvoll.
Ein gesetzlicher Kündigungsschutz besteht für Geschäftsführer nicht. Auch kann er jederzeit als Geschäftsführer abberufen werden. Eine Kopplung, dass damit auch der Geschäftsführervertrag gekündigt ist, erlaubt das Gesetz. Als künftiger Geschäftsführer sollten Sie darauf bestehen, dass eine lange Kündigungsfrist im Vertrag vereinbart wird und eine Kopplung von Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft und Geschäftsführer nach Dienstvertrag an diese Fristen gebunden ist.
Wer bereits im Unternehmen, dem er künftig als Geschäftsführer vorsteht oder in einer Muttergesellschaft tätig ist, kann sich im Geschäftsführervertrag zusichern lassen, dass dieses Arbeitsverhältnis weiter besteht und er nach dem Ausscheiden als Geschäftsführer in der alten Position weiter arbeiten kann.
Zwischen Abberufung und Ablauf des Vertrages liegen oft viele Monate. In dieser Zeit kann der ehemalige Geschäftsführer ohnehin nicht zur Konkurrenz wechseln. Aus diesem Grund sollte ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot höchstens für sechs Monate bestehen. Die in dieser Zeit zu zahlende Karenzentschädigung sollte deutlich mehr als 50 Prozent der zuletzt bezogenen Gesamtvergütung betragen.
Ein länger andauerndes Wettbewerbsverbot oder eine Entschädigung, die unter 50 % liegt, sollte kein Geschäftsführer akzeptieren.
Ein Wechsel der Gesellschafter führt oft dazu, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers sich drastisch ändert, weil plötzlich andere Zielvorgaben gelten. Für diesen Fall sollte der Geschäftsführer ein Sonderkündigungsrecht mit verkürzten Kündigungsfristen im Geschäftsführervertrag vereinbaren.
Hält der Gesellschafter-Geschäftsführer die absolute Mehrheit der Geschäftsanteile, ist er ein beherrschender Geschäftsführer. Er wird als Unternehmer angesehen und haftet daher meist auch mit dem privaten Vermögen.
Üblicherweise wird ein maßgeblicher Einfluss angenommen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens zu 50 % am Unternehmen beteiligt ist. Auch eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB oder das Vorliegen einer Alleinvertretungsberechtigung lässt vermuten, dass der Geschäftsführer als Unternehmer agiert und nicht sozialversicherungspflichtig ist. Bezüglich der Haftungsfrage kann diese durchaus auf das Firmenvermögen beschränkt sein.
Keine Sozialversicherungspflicht und Haftung mit dem Privatvermögen besteht, wenn der Geschäftsführer aufgrund seines Anteils am Stammkapital der Gesellschaft keinen maßgeblichen Einfluss ausübt.
Die Einstufung allein nach den Geschäftsanteilen reicht manchmal nicht aus, denn es kommt unter anderem auch auf das Gewicht der Stimme bei Gesellschafterversammlungen an. Welches Gewicht die Stimme hat, muss nicht an die Höhe des Geschäftsanteils gebunden sein, im Gesellschaftsvertrag sind auch andere Vereinbarungen möglich.