In Geschäftsführervertrag werden die Kompetenzen des Geschäftsführers festgeschrieben. Wichtig sind insbesondere Haftungsfragen sowie in welchem Umfang Rechte und Pflichten bestehen. Außerdem werden in dem Vertrag die Eckwerte für zustimmungspflichtige Geschäfte festgelegt, also die Grenzen in denen der Geschäftsführer frei agieren kann.
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In der Regel einigen sich die Beteiligten zunächst über das Grundgehalt sowie mögliche Boni und andere variable Gehaltsbestandteile. Auch über mögliche Sachleistungen und den Gebrauch eines Dienstwagens muss eine Einigung erfolgen. Üblicherweise stehen im Vertrag auch Vereinbarungen für den Krankheitsfall, den Urlaub und die Altersvorsorge. Viele Betriebe legen Wert auf einWettbewerbsverbot, damit der Geschäftsführer nach dem Ausscheiden sein im Betrieb erworbenes Wissen nicht der Konkurrenz zur Verfügung stellt.
Generell sollten außerdem nebenstehede Aspekte in die Vertragsverhandlungen einfließen und eine entsprechende Klausel in den Vertrag aufgenommen werden:
Der Geschäftsführer steht in einem doppelten Rechtsverhältnis zum Unternehmen. Aus diesem Grund muss der Geschäftsführervertrag exakt ausgearbeitet werden. Damit es später nicht zu unangenehmen oder nicht gewollten Konstellationen kommt, sollte der Vertrag vor der Unterzeichnung von einem Anwalt geprüft und wenn erforderlich umformuliert werden.
Neu gegründeten Firmen ist es oft nicht möglich, dem Geschäftsführer eine Vergütung in der üblichen Höhe zu zahlen. Daher schließen sie oft Geschäftsführerverträge ohne Gehalt ab.
Innerhalb des Geschäftsführervertrags muss der Verzicht auf das Gehalt begründet werden. Üblich ist, besonders wenn ein Gesellschafter die Geschäftsführung übernimmt dessen Entlohnung an einen bestimmten Ertrag zu binden, ab dem neu verhandelt werden muss.
Wichtig: Es muss klar dokumentiert werden, ob es sich um einen Verzicht oder ein Aufschieben des Gehalts handeln soll. Beim Verzicht besteht auch dann kein Anspruch auf ein Gehalt, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg verbucht. Bei einer Aufschiebung besteht automatisch ein Gehaltsanspruch, wenn die Ertragslage dies zulässt.
Das Geschäftsführergehalt zählt zu den Betriebsausgaben. Insgesamt muss die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen sein und der eines fremden Geschäftsführers gleichen. Außerdem ist ein schriftlicher Anstellungsvertrag notwendig, dem die Höhe der Vergütung zu entnehmen ist.
Mit der Entlastung billigen die Gesellschafter die Entscheidungen des Geschäftsführers, sie können danach in der Regel keine Ansprüche gegen ihn stellen, die vor dem Zeitpunkt der Entlastung bestanden.
Der Geschäftsführer hat üblicherweise keinen Anspruch auf einen Entlastungsbeschluss. Daher sollte im Vertrag ein Zeitrahmen aufgenommen werden, innerhalb dem die Gesellschaft den Beschluss fassen muss. Eine jährliche Beschlussfassung zur Entlastung ist sinnvoll.
Ein Wechsel der Gesellschafter führt oft dazu, dass die Tätigkeit des Geschäftsführers sich drastisch ändert, weil plötzlich andere Zielvorgaben gelten. Für diesen Fall sollte der Geschäftsführer ein Sonderkündigungsrecht mit verkürzten Kündigungsfristen im Geschäftsführervertrag vereinbaren.