Jetzt anrufen und beraten lassen!

030 856 13 77 20

Gemeinschaftspraxis – Chance und Risiko

Gestaltung einer Gemeinschaftpraxis

Ärzte, die zusammen tätig werden möchten, befinden sich rechtlich in einem besonderen Spannungsfeld. In diesem Artikel erläutern wir die wichtigsten Aspekte.

Eine Gemeinschaftspraxis bietet viele Vorteile: Die Kosten für Räumlichkeiten, Geräte und Personal reduzieren sich für den einzelnen Arzt und der Zusammenschluss mit Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen erweitert den Patientenstamm. Doch wie sich rechtlich organisieren? Welche Gesellschaftsform eignet sich am besten und was ist berufsrechtlich überhaupt zulässig?

Ihre Experten im Gesellschaftsrecht bieten:

  • Über 10 Jahre Erfahrung im Gesellschaftsrecht
  • Zeit für eine ausführliche Beratung mit Fokus auf einem praktischen Nutzen
  • Auf Wunsch ausführliche Analysen und schriftliche Zusammenfassung des Beratungsgesprächs
  • Hilfe beim Verfassen von Gesellschaft und Geschäftsführerverträgen
  • Lösungsansätze bei schwierigen Haftungsfragen und Problemen beim Ausscheiden eines Gesellschafters

Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie uns gerne an unter der 030 856 13 77 20 oder schreiben Sie uns eine E-Mail über unser Kontaktformular.

Wir helfen bei der Vertragsgestaltung

Als erfahrene Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht beraten wir Sie bundesweit in allen Angelegenheiten rund um Gesellschaftsverträgen für Arztpraxen

Wir setzen Ihre Interessen durch - In Berlin & bundesweit

Die wichtigsten Informationen zu Arztpraxen

Wahl der Gesellschaftsform

Letztlich haben Sie die Wahl zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“) und einer Partnerschaftsgesellschaft („PartG“). 


GmbH für Ärzte

Eine GmbH ist für Gemeinschaftspraxen nicht zu empfehlen, weil es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt. Für die Tätigkeit in einer solchen kann sozialrechtlich keine Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung gewährt werden. Folglich darf eine „Ärzte-GmbH“ nur Privatpatienten behandeln, deren Versicherung dann nicht einmal zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Davon abgesehen bietet die Haftungsbeschränkung gerade bei Berufsfehlern keinen wirklichen Schutz, da der betreffende Arzt hierfür unter Umständen auch nach Deliktsrecht persönlich haftet.

Sinnvoll ist die GmbH also nur, wenn das Hauptrisiko Ihres Vorhabens in anderen Bereichen liegt, beispielsweise in Verträgen mit Zulieferern. Medizinische Versorgungszentren werden daher oft als GmbH betrieben. Zu bedenken ist außerdem das Mindestkapital von 25.000 Euro.

Für Ärzte in Bayern versperrt bereits das Berufsrecht die Gründung einer GmbH.

Handelsgesellschaften

Auch die Handelsgesellschaften sind letztlich nicht attraktiver als GbR und PartG. Zwar sollen sie seit einer Gesetzesänderung Anfang 2024 für Freiberufler zugänglich sein, doch sorgt das Berufsrecht nach wie vor dafür, dass Ärzte sie nicht wählen können.

Von Interesse wäre ohnehin nur die GmbH & Co. KG. Allerdings vermag keine Rechtsform, die deliktische Haftung für Berufsfehler auszuschließen, und in einer Handelsgesellschaft bestehen gesteigerte Publizitätspflichten. Insbesondere muss ihr Jahresabschluss offengelegt und bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt werden. Überdies kann Gewerbesteuer anfallen.

GbR und PartG bieten beide einen großen Gestaltungsspielraum: Von den meisten gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechtsformen darf im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden.
Der Haken ist die unbegrenzte persönliche Haftung der Gesellschafter. Zumindest in einer PartG kann diese bei beruflichen Fehlern, für die nicht oder nur am Rande mit einem Auftrag befassten Gesellschafter, beschränkt werden. Eine generelle Haftungsbeschränkung unter dem Vorbehalt, dass eine gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung bestehen muss, ist mit einer Unterform der PartG möglich, der PartG mit beschränkter Berufshaftung („PartG mbB“).

Diese steht bislang jedoch nur Ärzten in Bayern und Niedersachsen zur Verfügung.

Dass viele sich für eine GbR entscheiden, obwohl die PartG haftungstechnisch günstiger ist, liegt vermutlich daran, dass die PartG zwingend eine Registereintragung erfordert, was bei der GbR freiwillig ist. Sie empfiehlt sich aber auch dort unter zweierlei Gesichtspunkten: Erstens ist die Voreintragung im Gesellschaftsregister Voraussetzung dafür, Rechte für die GbR in anderen Registern eintragen zu lassen – zum Beispiel Immobilieneigentum der GbR im Grundbuch. Zweitens vermittelt die Transparenz des Registers Seriosität, weshalb viele Geschäftspartner, vor allem Banken, mit eingetragenen Gesellschaften bevorzugt Verträge abschließen.

Gestaltung des Gesellschaftsvertrags

Zunächst ist zu beachten, dass berufsrechtlich zwingend ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag geschlossen werden muss, obwohl das Gesetz dies bei GbR und PartG generell nicht verlangt. Ohnehin empfiehlt sich die Verschriftlichung schon zu Beweiszwecken.
Um typischen Problemen vorzubeugen, sollte der Gesellschaftsvertrag zu gewissen Punkten klare Regeln formulieren.

Geschäftsführung und Vertretung

Soweit es um den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit geht, kollidiert die berufsrechtlich zwingende Selbstständigkeit und Weisungsunabhängigkeit der Ärztegesellschafter mit dem gesetzlichen Leitbild der Gesamtgeschäftsführung und -vertretung. Nehmen Sie daher unbedingt eine Klausel auf, die für diesen Bereich Einzelbefugnisse der einzelnen Gesellschafter statuiert.

Rechte, Pflichten und Verbote

Gesellschafterrechte und -pflichten

Treffen Sie keine Regelung zur Verteilung der Rechte und Pflichten unter den Gesellschaftern, gilt die gesetzlich vorgesehene Gleichberechtigung. Zwischen Ärzten, die in etwa das gleiche Maß an Berufserfahrung und einen entsprechenden Patientenstamm vorzuweisen haben und gemeinsam in die Praxisausstattung investieren, ist dies durchaus zweckmäßig. Schließen Sie sich dagegen mit einem Juniorpartner zusammen, der in die von Ihnen bereits aufgebaute Praxis eintritt, haben Sie ein Interesse daran, sich selbst eine höhere Stimmkraft und Gewinnbeteiligung einzuräumen als Ihrem Partner. Dabei müssen Sie lediglich beachten, dass der Gewinn nicht ohne Grund in einer Weise verteilt werden darf, die nicht dem Anteil der persönlich erbrachten Leistung entspricht. Anders ausgedrückt darf nicht der Eindruck entstehen, dass Sie einen Scheingesellschafter beschäftigen, um vorteilhafter abrechnen zu können. Die Klausel muss daher deutlich machen, woraus sich die Andersbehandlung eines Gesellschafters rechtfertigt.

Verpflichtung zum Zulassungsverzicht bei Ausscheidenden

Die Zulassung zur Behandlung von Kassenpatienten kann, mit Ausnahmen, nicht der Gesellschaft, sondern nur den einzelnen Ärzten erteilt werden. Dies verkompliziert den Gesellschafterwechsel, zumal auch keine rechtsgeschäftliche Übertragung möglich ist.

Verlässt ein Arzt die Praxis, führt dies kaum zu einer Verringerung der laufenden Kosten (Personal, Geräte, Miete etc.). Darum muss möglichst schnell ein Nachfolger gefunden werden, dessen Einlage das Gesellschaftsvermögen wieder ausgleicht. Hat der ausscheidende Arzt eine Spezialisierung, ist zudem wichtig, als Ersatz einen vergleichbaren Facharzt aufzunehmen, damit der Patientenstamm sich nicht verringert. Wurde der Planbereich, in dem die Praxis liegt, zwischenzeitlich wegen Überversorgung gesperrt, stehen Sie vor dem Problem, dass für einen Nachfolger kein Vertragsarztsitz frei ist.

Für diesen Fall sollten alle Gesellschafter verpflichtet werden,* bei ihrem Ausscheiden auf ihre Zulassung zu verzichten*. Zwar führt dies in gesperrten Bereichen nicht automatisch zu einem freien Sitz, da die Überversorgung abgebaut werden soll. Der Gesetzgeber räumt in solchen Situationen jedoch dem Interesse an der Fortsetzung der Gesellschaft im bisherigen Umfang den Vorrang ein und ermächtigt die verbliebenen Gesellschafter, ein Nachbesetzungsverfahren zu beantragen. Hierzu sollte der Gesellschaftsvertrag sie auch verpflichten, denn der Anteil desjenigen, der die Gemeinschaft verlässt, erzielt nur dann einen lukrativen Kaufpreis, wenn der Erwerber in die Praxis eintreten kann. Für den Fall, dass der Ausscheidende nicht direkt verkauft, sollte er eine Abfindung erhalten. So sind beide Seiten abgesichert und für den Austrittswilligen besteht ein Anreiz zum Zulassungsverzicht.

Die Altgesellschafter brauchen übrigens nicht zu befürchten, dass ihnen ein Bewerber „aufgedrückt“ wird. Zwar wird das Nachbesetzungsverfahren von der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung durchgeführt. Doch diese muss bei ihrer Entscheidung die Interessen der verbleibenden Gesellschafter angemessen berücksichtigen. Haben diese einen Wunschkandidaten, können sie darlegen, dass nur dieser fachlich und persönlich geeignet sei, was das Auswahlermessen des Zulassungsausschusses entsprechend reduziert.
Essenziell für die Zulässigkeit der Klausel ist, dass sie für alle Gesellschafter gleichermaßen gilt. Andernfalls kann sie sittenwidrig sein, wenn nicht andere Umstände rechtfertigen, sie einem Gesellschafter entgegenzuhalten. So hat der Bundesgerichtshof etwa bei relativ kurzer Mitarbeit (im Fall: 1 Jahr und 9 Monate) eine Verpflichtung zum Zulassungsverzicht als wirksam angesehen.

Wettbewerbsverbot

Alternativ können Sie für ausscheidende Gesellschafter ein Wettbewerbsverbot vorsehen, um zu verhindern, dass der Arzt seine Zulassung mitnimmt und eine Konkurrenzpraxis im selben Bereich eröffnet. Für die Wirksamkeit einer solchen Klausel ist entscheidend, dass das Verbot in zeitlicher und örtlicher Hinsicht maßvoll begrenzt ist. Beschneidet sie den Arzt zu sehr in seiner Berufsfreiheit, hat sie vor Gericht keinen Bestand.

Sonstiges

Inhalt des Gesellschaftsvertrages

Weiterhin zu beachten ist Folgendes:
•Neben Namen und Arztbezeichnung aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Ärzte sind auch die Rechtsform sowie die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft auf dem Praxisschild anzuzeigen. Die Namen ausgeschiedener oder nicht mehr tätiger Gesellschafter dürfen nicht weitergeführt werden.
•Die eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige und nicht gewerbliche Tätigkeit muss für jeden Arzt gewährleistet sein.
•Der Behandlungsvertrag kommt mit der Gemeinschaft als Ganzes zustande. Das Recht der freien Arztwahl für den Patienten bleibt hiervon unberührt.
•Bei fachübergreifenden Gemeinschaften schuldet das Mitglied die Behandlung, in dessen Fachgebiet die indizierte Behandlung fällt. Genehmigungspflichtige Leistungen können nur von Mitgliedern erbracht werden, die über die Genehmigung verfügen.

Fazit

Als Rechtsform empfiehlt sich die PartG. Mit einer sorgfältigen Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags lässt sich den meisten Risiken gut vorbeugen. Der berufsrechtliche Rahmen kann je nach Bundesland und Ärztekammer abweichen. Wenn Sie Fragen oder Beratungsbedarf haben, steht Ihnen die Kanzlei HEE Rechtsanwälte gern zur Verfügung.